Finanzierung

Zum Thema Finanzieren finden Sie hier Informationen zu untenstehenden Bereichen. Zum Thema ‚Studieren und Wohnen‘ gelangen Sie hier.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist als Lohnersatzzahlung für die gesetzliche Schutzzeit der (werdenden) Mutter in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gedacht. Studentinnen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und selbst bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 € pro Tag), das ggf. vom Arbeitgeber aufgestockt wird, um den Nettoverdienst in der Mutterschutzzeit zu gewährleisten. Studentinnen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und selbst Mitglied einer Krankenkasse sind, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Studentinnen, die (geringfügig) erwerbstätig und familienversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus Bundesmitteln. Es beträgt einmalig maximal 210 €. Ggf. erhalten sie zusätzlich vom Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen 13 € am Tag und ihrem Nettoeinkommen. Beurlaubte Studierende, die Sozialleistungen erhalten, bekommen kein Mutterschaftsgeld, können aber Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe (s. u.) beantragen. Vom Mutterschaftsgeld unterscheidet sich der Mutterschutzlohn der im Falle von schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverboten außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen bezahlt wird.

Antragsstellung:

Geringfügig beschäftigte, familienversicherte Schwangere können Mutterschaftsgeld online bei der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamts beantragen oder den Antrag dort herunterladen und einschicken. Selbst gesetzlich versicherte Schwangere beantragen das Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse, die sich i. d. R. selbst mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzt. Privat Versicherte beantragen Mutterschaftsgeld ebenfalls bei ihrer Versicherung.

Tipp:

Mutterschaftsgeld steht allen versicherten Schwangeren zu, die zum Zeitpunkt der Schutzfristen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Deshalb sollte in jedem Fall ein Antrag gestellt werden.
Ausländische Studierende: Das Mutterschutzgesetz gilt auch für ausländische Studierende, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Regelungen zum Mutterschaftsgeld gelten auch für ausländische Studierende, sofern sie krankenversichert sind.

Literatur/ Links:

Das Bundesfamilienministerium stellt einen Leitfaden zum Thema Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz zur Verfügung.

Gesetze:

Mutterschutzgesetz

Zahlen:

Mutterschaftsgeld = 210 € pauschal, max. monatlicher Nettoverdienst.

BaföG

BAföG-EmpfängerInnen mit Kind(ern) haben seit dem Wintersemester 2020/21 zusätzlich zu ihrem BAföG einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag von monatlich 150 € für jedes eigene oder adoptierte Kind unter 14 Jahren. Der Kinderzuschlag muss nicht zurück erstattet werden.
BAföG wird normalerweise nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer eines Studienganges gewährt. Im Falle von Schwangerschaft und Kindererziehung kann sich die Förderungshöchstdauer um ein oder mehrere Semester erhöhen. Als angemessen für Schwangerschaft und Geburt gilt nach der Verwaltungsvorschrift zum BAföG § 15 ein Semester zusätzlich zur Förderungshöchstdauer. Für jedes Lebensjahr des Kindes gilt in den ersten fünf Lebensjahren je ein Semester, im sechsten und siebten Lebensjahr insgesamt ein Semester und vom achten bis zehnten Lebensjahr des Kindes wiederum insgesamt ein Semester als angemessen. Diese Verlängerung muss beim zuständigen BAföG-Amt des Studentenwerks beantragt werden. Der Leistungsnachweis nach Abschluss des 4. Fachsemester kann ebenfalls mit Rücksicht auf die Geburt eines Kindes und Erziehungszeiten auf Antrag verschoben werden. Außerdem steigt der Freibetrag des anrechenbaren Einkommens mit der Geburt eines Kindes.
Die Förderung durch BAföG wird auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus.

Antragsstellung:

Anträge auf BAföG müssen beim zuständigen BAföG-Amt des Studentenwerks, dem die Hochschule angehört, gestellt werden. Die Geburt des Kindes wird in der zuständigen Sachbearbeitungsstelle angezeigt, ebenso Anträge auf Fristenverlängerung.

Tipp:

Neben den Beratungen durch die Studentenwerke haben sich an vielen Hochschulen studentische Initiativen organisiert, die eine unabhängige Beratung zum Thema BAföG und Finanzen anbieten. Gleichstellungsbeauftragte sind außerdem Ansprechpartner für Fragen rund um BAföG und Studieren mit Kind(ern).

Ausländische Studierende:

Außer Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben auch ausländische Studierende einen BAföG-Anspruch, sofern sie über eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsgenehmigung mit Bleibeperspektive in Deutschland verfügen. Näheres regelt §8 BAföG.

Literatur/ Links:

Das Bundesfamilienministerium stellt ein Merkblatt „Zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung“ zur Verfügung. Studis online informiert ebenfalls zum Thema.

Gesetze:

Bundesausbildungsföderungsgesetz, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG.

Zahlen:

BAföG-Höchstsatz = 931 €; Kinderzuschlag = 150 € monatlich. 

Befreiung der Studiengebühren

Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden auf Antrag von der Studiengebühr befreit. Mit einem Beschluss vom 2. Juli 2008 hat die LaKoG das Ministerium aufgefordert, auch schwangere Studentinnen und Studierende mit familiären Pflegepflichten von der Studiengebühr zu befreien.

Antragsstellung:

Anträge sind an die jeweilige Hochschule zu stellen. Viele Hochschulen stellen entsprechende Formulare zur Verfügung.

Tipp:

Manche Hochschulen befreien auch schwangere Studentinnen von der Studiengebühr. Stellen Sie deshalb bereits in der Schwangerschaft einen Antrag, dem Sie ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft beifügen. Auch Studierende mit mindestens zwei studierenden Geschwistern können von der Studiengebühr befreit werden.

Ausländische Studierende:

Die Regelung gilt auch für ausländische Studierende. Darüber hinaus können ausländische Studierende unter bestimmten Umständen generell von der Studiengebühr befreit werden.

Literatur/ Links:

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst stellt Informationen zum Thema Studiengebühren bereit.

Gesetze:

Landeshochschulgebührengesetz

Zahlen:

Studiengebührerlass = – 500 € pro Semester.

Elterngeld

Das Elterngeld beträgt 67% des Nettoeinkommens des Elternteils, das seine Arbeit zugunsten der Betreuung des Kindes unterbricht. Allerdings müssen Studierende ihr Studium nicht unterbrechen, um Elterngeld zu erhalten. Bleiben sie jedoch immatrikuliert und sind sie nicht familienversichert, müssen sie während des Elterngeldbezuges Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten, sofern sie nicht in einem sozialsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist das in den letzten 12 Monaten vor Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzzeit durchschnittlich monatlich erzielte Nettoeinkommen, auch aus Minijobs. Sozialleistungen, aber auch Stipendien oder Renten gelten nicht als Einkommen, welches zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird.
Der Mindestsatz des Elterngeldes beträgt 300€ monatlich, maximal werden 1800€ ausbezahlt. Ein pauschales Elterngeld von 300€ pro Monat erhalten auch Personen, die vor der Geburt eines Kindes nicht erwerbstätig waren. Das Elterngeld wird für zwölf Monate ausbezahlt. Nimmt der andere Elternteil auch Elternzeit, wird es für zwei weitere Monate bezahlt. Studierende Eltern, die beide nicht erwerbstätig sind bzw. waren, erhalten insgesamt für maximal zwölf Monate Elterngeld. Alleinerziehende Studierende haben einen Anspruch auf 14 Monate, wenn sie im Zeitraum vor der Geburt erwerbstätig waren.

Das Mutterschaftsgeld, das für die acht Wochen nach der Geburt ggf. bezahlt wird, wird voll auf das Elterngeld angerechnet; das heißt, der Elterngeldanspruch ruht oder mindert sich, solange die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht. Das Mutterschaftsgeld, dass die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts auszahlt wird jedoch nicht angerechnet. Das Elterngeld wird außerdem bis zum Betrag von 300 € nicht auf andere Sozialleistungen (ALG I und II, BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld) angerechnet; das heißt, zusätzlich zum Mindest-Elterngeldsatz können andere Leistungen bezogen werden, sofern entsprechende Voraussetzungen bestehen. Zum 24. Januar 2009 wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) leicht abgeändert: Es muss seitdem mindestens zwei Monate am Stück Elternzeit genommen werden, die Bezugsdauer des Elterngeldes kann einmalig ohne Begründung geändert werden und Großeltern können anstelle ihrer minderjährigen oder sich in Ausbildung befindlichen Kinder Elternzeit beantragen, während das Elterngeld an die eigentlichen Eltern ausbezahlt wird. 

Antragsstellung:

Der Antrag wird bei der Elterngeldstelle des Landes Baden-Württemberg (L-Bank) gestellt. Das Formular kann auf der Website der L-Bank herunter geladen werden oder bei den Städten und Gemeinden am Wohnort erhalten und auch abgeben werden.

Tipp:

Eltern sollten rechtzeitig nach der Geburt eines Kindes – spätestens bis zum Ende des dritten Lebensmonats des Kindes – einen Antrag auf Elterngeld stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollte bereits geklärt sein, ob und wie sie die Elternzeit untereinander aufteilen, jedoch ist es seit Januar 2009 möglich, die Bezugsdauer ohne Begründung einmalig zu ändern. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig (spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit) informiert werden.

Ausländische Studierende:

Auch ausländische Studierende haben Anspruch auf Elterngeld, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Literatur/ Links:

Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums.

Gesetze:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.

Zahlen:

Elterngeld = mind. 300 € monatlich.

Kindergeld

Alle Eltern mit Kind(ern) haben Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld beträgt für die ersten zwei Kinder jeweils 164€, für das dritte Kind 170€ und für jedes weitere Kind 195€ monatlich. Kindergeld kann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ausbezahlt werden. Kindergeld wird an ein Elternteil ausbezahlt; leben die Eltern nicht zusammen, wird es grundsätzlich an das Elternteil bezahlt, bei dem das Kind lebt, allerdings wird es zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.

Antragsstellung:

Die Anträge auf Kindergeld können bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit herunter geladen oder angefordert werden und dort eingereicht werden Auch die jeweilige Familienkasse der Agentur für Arbeit am Wohnort ist zuständig. Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes ist die Familienkasse des Arbeitgebers Ansprechpartner.

Tipp:

Kindergeld wird relativ unbürokratisch gewährt und ausgezahlt und sollte in jedem Fall beantragt werden.

Ausländische Studierende:

Nur (nicht freizügigkeitsberechtigte) Ausländer mit Niederlassungserlaubnis und – im humanitären Aufenthalt – anerkannte Flüchtlinge sowie jeder, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Ausgeschlossen sind abweichend davon allerdings Personen mit einem Aufenthaltszweck zum Studium sowie für sonstige Ausbildungszwecke und zum Zweck der Beschäftigung, wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf.

Literatur/ Links:

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit informiert über das Kindergeld und stellt ein Merkblatt zum Kindergeld zur Verfügung.

Gesetze:

Bundeskinderegldgesetz

Zahlen:

Kindergeld = mind. 164 € monatlich.

Kinderzuschlag zum Kindergeld

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass andere Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen; er hat deshalb Vorrang vor Sozialleistungen des Sozialgesetzbuches. Er steht nur gering verdienenden Eltern zu, die zwar für sich selbst aufkommen können, nicht jedoch für ihr Kind oder ihre Kinder. Der Kinderzuschlag wird einkommensabhängig berechnet, er beträgt jedoch höchstens 140€ pro Monat und Kind. Der Kinderzuschlag kann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Kinder- und Wohngeld wird nicht auf den Kinderzuschlag angerechnet. Kinder können also Wohngeld und Kindergeld beziehen, ohne dass ihr Anspruch auf den Kinderzuschlag gemindert würde.

Antragsstellung:

Anträge müssen bei den jeweiligen Familienkassen vor Ort gestellt werden.

Tipp:

Bei Studierenden wird der Antrag manchmal zurückgewiesen, weil das Einkommen als zu gering bewertet wird und die Behörden entsprechend davon ausgehen, dass sie Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch haben. Hier sollten Studierende unbedingt Widerspruch einlegen und schildern, dass sie als Studierende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben.

Ausländische Studierende:

Es gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für den Bezug von Kindergeld.

Literatur/ Links:

Informationen zum Kinderzuschlag gibt es bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Einen Kinderzuschlags-Rechner stellt das Bundesfamilienministerium zur Verfügung. Zum Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse gelangen Sie hier.

Gesetze:

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes: Kinderzuschlag.

Zahlen:

Kinderzuschlag = max. 140 € monatlich.

Wohngeld

Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG und/ oder auf Unterhaltsleistungen der Eltern haben, haben prinzipiell keinen Anspruch auf Wohngeld. Eine Ausnahme kann sein, dass sie ihren BAföG-Anspruch verloren haben, z.B. aufgrund eines Fachwechsels oder wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Das Kind eines Studierenden hat dagegen einen eigenen Anspruch auf Wohngeld. Der Antrag muss von den Eltern gestellt werden. Auch beurlaubte Studierende haben ggf. einen Anspruch.

Antragsstellung:

Wohngeldanträge müssen bei der örtlichen Wohngeldstelle der Amts-, Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden.

Tipp:

Wohngeld kann auch für eine Übergangsphase gewährt werden, etwa wenn der Leistungsnachweis nach dem vierten Semester noch nicht erbracht werden kann und deshalb dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch besteht. Es kann dann ggf. für ein Semester Wohngeld bezogen werden.

Ausländische Studierende:

Grundsätzlich können auch ausländische Studierende Wohngeld erhalten, sofern sie sich mit einer Aufenthalts- oder auch Duldungsgenehmigung im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes aufhalten. In Einzelfällen kann es aber zu Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde kommen. Zusätzlich gilt auch bei ausländischen Studierenden als äußerste Berechtigungsvoraussetzung, dass sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben dürfen.

Literatur/ Links:

Über das Wohngeld sowie die Wohngeldreform informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Rechner:

Wohngeldrechner

Gesetze:

Wohngeldgesetz

Zahlen:

Wohngeld = durchschnittlich 140 € monatlich.

Kosten der Kinderbetreuung

Viele Städte und Kommunen betreiben Kinderbetreuungseinrichtungen an. Diese werden meist hoch bezuschusst; die für die Eltern verbleibenden Kosten fallen sehr unterschiedlich aus. Viele Städte vergeben darüber hinaus Betreuungsgutscheine, entweder einkommensgestaffelt oder als Pauschalen. Außerdem bieten manche Hochschulen eigene Betreuungseinrichtungen an oder unterhalten Kooperationen mit freien Trägern. Daneben gibt es häufig studentische Elterninitiativen mit flexibeln und vergleichsweise kostengünstigen Betreuungsmöglichkeiten. Für Geringverdienende besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf (anteilsweise) Übernahme der Betreuungskosten beim Jugendamt zu stellen.

Antragsstellung:

Der Antrag auf Betreuungsgutscheine oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung ist i.d.R. über die Kinderbetreuungseinrichtung oder direkt bei den Städten oder Gemeinden zu stellen. Über die eventuelle Kostenbezuschussung von Plätzen in der hochschuleigenen Betreuungseinrichtung informiert die Gleichstellungsbeauftragte und / oder das Studentenwerk. Für die evtl. Kostenerstattung durch das Jugendamt ist das Jugendamt der Kommunen oder Städte zu kontaktieren.

Tipp:

Erkundigen Sie sich bei der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule, beim Studentenwerk, der Stadt oder Gemeinde am Wohnort. Kinderbetreuungskosten können außerdem steuerlich geltend gemacht werden; eine Option, die allerdings Studierenden aufgrund des häufig niedrigen Einkommens selten zugute kommt.

Ausländische Studierende:

Auch ausländische Studierende können subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen nutzen.

Gesetze:

 Entwurf zum Kinderförderungsgesetz.

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Sozialleistungen sind in Deutschland durch das Sozialgesetzbuch mit seinen verschiedenen Bestandteilen festgelegt. Für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ist das II. und XII. Sozialgesetzbuch zuständig. Das II. Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt die Förderung von erwerbsfähigen Personen, soweit diese über kein (ausreichendes) Arbeitseinkommen verfügen. Es betrifft damit die so genannte „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ und wird auch häufig mit den Begriffen Arbeitslosengeld II oder Hartz IV umschrieben. Das XII. Gesetzbuch (SGB XII) regelt die Förderung von nicht (voll) erwerbsfähigen Personen und damit u.a. die „Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung“. Es stellt seit 2005 die Sozialhilfe dar und greift erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Studierenden stehen diese Sozialleistungen i.d.R. nicht zu. Sie sind von der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Regelungen des SGB II ausgeschlossen, da ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist und darum das BAföG zur Deckung ihres Lebensunterhalts vorgesehen ist – unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG erhalten oder nicht. Im Falle der Beurlaubung vom Studium haben sie allerdings unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Von der Sozialhilfe – nach den Regelungen des SGB XII – sind Studierende ausgeschlossen, wenn sie erwerbsfähig sind.
Für Studierende gibt es Ausnahmen, sofern sie einen „nicht ausbildungstypischen Unterhaltsbedarf“ vorweisen können. Das betrifft auch schwangere Studentinnen ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie allein erziehende Studierende, die unter Umständen Anspruch auf Mehrbedarfe (z. B. erhöhte Lebensunterhaltskosten aufgrund geänderter Ernährung) und einmalige Bedarfe (z. B. Schwangerschaftskleidung, Erstausstattung des Säuglings) nach SGB II haben. Die Mehrbedarfe für Schwangere betragen 17% der maßgebenden Regelleistung, für Alleinerziehende 36%. Die einmaligen Bedarfe werden i.d.R. als Pauschalbeträge gewährt.
Es existiert außerdem eine Härtefallregelung nach SGB II und SGB XII, der zufolge in besonders schweren Fällen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (nach dem SGB II nur als Darlehen, nach dem SGB XII als Beihilfe oder Darlehen) gewährt werden kann. In Betracht kommt es z. B. wenn das Studium aufgrund von Schwangerschaft und Geburt länger dauert als BAföG-Leistungen bezahlt werden.
Unabhängig von dem Anspruch der Studierenden kann ein eigener Anspruch des Kindes auf Sozialgeld nach dem SGB II möglich sein. Anders als beim Kindergeldzuschlag wird jedoch das Kindergeld als Einkommen des Kindes – und nicht der Eltern! – auf das Sozialgeld angerechnet. Es mindert sich also entsprechend. Wenn kein Sozialgeld in Anspruch genommen wird, hat das Kind unter Umständen einen eigenen Anspruch auf Wohngeld.
Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII werden nur gewährt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Dabei gelten als Vermögensgrenzen ein Grundbetrag von 150 € pro Lebensjahr und Person, der jedoch mindestens € 3.100 und maximal € 9.750 pro Person betragen darf, zusätzlich ist ein Freibetrag von € 750 für notwendige Anschaffungen sowie Freibeträge für Anlagen zur Altersvorsorge vorgesehen. Der Grundfreibetrag der oder des Antragsstellenden erhöht sich für jedes Kind um 3100 €, wenn das Vermögen sich auf dem Konto des Kindes befindet, sowie um die Freibeträge des Kindes für notwendige Anschaffungen und Anlagen zur Altersversorgung.

Antragsstellung:

Der Antrag auf Sozialhilfe nach dem SGB XII ist bei den kommunalen Sozialhilfeträgern (Sozialämtern) zu stellen, der Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialgeld nach dem SGB II bei der örtlichen Agentur für Arbeit; für einige Stadt- und Landkreise sind auch Arbeitsgemeinschaften (Arge) zuständig, in Ausnahmefällen ebenfalls die kommunalen Sozialhilfeträger.

Tipp:

Nehmen Sie den Anspruch Ihres Kindes und ggf. Ihren eigenen Anspruch wahr. Sie sind als StudentIn häufig in einer besonders prekären Situation und auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Erheben Sie ggf. rechtzeitig schriftlichen Widerspruch gegen zweifelhafte Bescheide.

Ausländische Studierende:

Der Anspruch auf Bezug von Sozialleistungen nach de SGB XII trifft – unter den oben geschilderten engen Voraussetzungen – auch auf nicht erwerbsfähige ausländische Studierende zu, die sich in Deutschland ‚tatsächlich aufhalten‘. Der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II setzt eine Erwerbsfähigkeit voraus. Ausländer können nur dann erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Literatur/Links:

Ausführliche Informationen rund um Hartz IV und Studierende hat das Deutsche Studentenwerk zusammengestellt. Nützliches finden Sie auch bei studis online, sozialhilfe24 oder dem Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums. Erkundigen Sie sich auch nach den unabhängigen Beratungen der studentischen Selbstorganisationen an Ihrer Hochschule.

Gesetze:

Sozialgesetzbuch (SGB), II. Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitssuchende), XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Zahlen:

ALG II und Sozialhilfe = Grundbetrag 351 € monatlich, Sozialgeld = 211 € (- Kindergeld) monatlich, Mehrbedarf Schwangerschaft = 59 € monatlich, Mehrbedarf Alleinerziehende = 124 € monatlich.

Landeserziehungsgeld

Das Landeserziehungsgeld ist für Familien, die in Baden-Württemberg leben und kein oder nur ein geringes Einkommen haben, gedacht. Es beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es wird für maximal zehn Lebensmonate des Kindes gewährt. Die Einkommensgrenzen liegen bei 1.380 Euro für Paare und bei 1.125 Euro allein Erziehenden. Für Geburten ab dem Jahr 2010 werden sie für Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben. Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf das Landeserziehungsgeld besteht nicht.

Antragsstellung:

Die Anträge können auf der Website der L-Bank herunter geladen werden oder bei den zuständigen Stellen der Städte und Gemeinde abgeholt und abgegeben werden.

Tipp:

 Studierende liegen häufig unter den Einkommensgrenzen und haben deshalb häufig Anspruch auf das Landeserziehungsgeld. Ein Antrag sollte deshalb unbedingt gestellt werden.

Ausländische Studierende:

Ausländische Studierende in Baden-Württemberg haben Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR-Bürger) oder eines Drittstaates besitzen, sofern sich aus einem zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen oder daraus abgeleiteten Rechtsakten ein Anspruch auf Familienleistungen ergibt.

Literatur/Links:

Die L-Bank informiert über das Landeserziehungsgeld, ebenso das Ministerium für Soziales und Inegration Baden-Württemberg.

Gesetze:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales

Zahlen:

Landeserziehungsgeld max. 205 € bzw. 240 € monatlich.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil ist gegenüber dem Kind, welches beim anderen Elternteil lebt, unterhaltspflichtig. Die Berechnung der Höhe des Unterhalts erfolgt einkommensabhängig. Richtungsweisend ist hierbei die Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt beantragt werden, sofern keine Unterhaltszahlungen durch das zweite unterhaltspflichtige Elternteil eingehen. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt und endet spätestens mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beträgt der monatliche Auszahlungsbetrag gegenwärtig 279 Euro und vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 322 Euro. Kindergeld wird zur Hälfte und Waisengeld voll auf den Vorschuss angerechnet; d. h. der Vorschuss mindert sich durch den entsprechenden Betrag.

Antragsstellung:

Unterhaltsvorschuss muss bei den Unterhaltsvorschusskassen der Jugendämter des Stadt- oder Landkreises des Wohnortes beantragt werden.

Tipp:

Der getrennt lebende Elternteil ist verpflichtet, Unterhaltsleistungen in angemessener Höhe zu bezahlen. Im Zweifel sollte ein Anwalt konsultiert werden.

Ausländische Studierende:

Es gelten die Bezugsvoraussetzungen des Kindergeldes.

Literatur/Links:

Das Bundesjustizministerium informiert über das 2008 reformierte Unterhaltsrecht.

Gesetze:

Unterhaltsvorschussgesetz

Zahlen:

Unterhaltsvorschuss = 279 € bzw. 332 € monatlich (jeweils – 50% des Kindergeldes).

Landesstiftung 'Familien in Not'

Die Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg hilft werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen sowie Familien und allein Erziehenden, die durch ein schwerwiegendes Ereignis in eine Notlage geraten sind, die sie nicht aus eigenen Kräften bewältigen können. Die Leistung der Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen. Die Stiftung unterstützt, wo staatliche und nicht-staatliche Hilfen nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Antragsstellung:

Anträge werden entgegengenommen von den Orts- und Bezirksstellen der freien Wohlfahrtspflege (wie z.B. Caritas, Diakonie, Pro Familia) oder der gemeinnützigen Familienverbänden, dem örtlich zuständigen Jugend- oder Sozialamt, der Wohnsitzgemeinde, den Schuldnerberatungsstellen, den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und den katholischen Schwangerenberatungsstellen.

Ausländische Studierende:

Ausländische Studierende können grundsätzlich diese Leistung beanspruchen, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben.

Literatur/Links:

Das Ministerium für Soziales und Integration informiert auf ihrer Website und in der Broschüre Informationen für Väter und Mütter über die Stiftung.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ unterstützt jährlich ca. 150.000 schwangere Frauen in einer Notlage in unbürokratischer Form unterstützt, um die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu erleichtern. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

Antragsstellung:

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung wird über die Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt.

Literatur/Links:

Das Bundesfamilienministerium stellt eine Informationsbroschüre zur Verfügung, die Informationen darüber gibt, an wen sich die Frau in einer Notlage wenden kann.

Gesetze:

Gesetz zur Errichtung einer Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“.

Mehrlingsgeburtenprogramm

Das Land Baden-Württemberg unterstützt seit dem Jahr 2002 Eltern von Mehrlingskindern (ab Drillingen) durch einen einmaligen steuer- und pfändungsfreien Zuschuss von 2500 € je Mehrlingskind. Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt.

Antragsstellung:

Der Antrag ist bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnortes oder unmittelbar bei der Bewilligungsstelle der L-Bank einzureichen; entsprechende Vordrucke sind auf der Homepage der L-Bank auch elektronisch abrufbar.

Tipp:

Eltern von Mehrlingen ab Drillingen sollten unbedingt einen Antrag stellen, um die finanziellen Mehrbelastungen zumindest zu einem Teil abfangen zu können.

Ausländische Studierende:

Ausländische Studierende können grundsätzlich diese Leistung beanspruchen, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben.

Literatur/Links:

Die L-Bank informiert über das Mehrlingsgeburten-Programm, ebenso das Ministerium für Soziales und Integration.

Zahlen:

Mehrlingsgeburtenprogramm = 2500 € pro Kind pauschal.

Kontakt:

e-Mail: kontakt@lakog.uni-stuttgart.de

Telefon: 0711 / 685 – 82000

Weitere Informationen:

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